Archive for the ‘Allgemein’ Category

Nichtvorlage eines MPU Gutachtens aus finanziellen Gründen

Mittwoch, September 1st, 2010

Verwaltungsgericht Ansbach, Beschluss vom 25.Februar 2010 - AN 10 S 10.00086 -

“Wird im Verwaltungsverfahren mit beachtlichen Darlegungen darauf hingewiesen, dass ein gemäß § 13 S.1 Nr.2 c FeV gefordertes medizinisches Gutachten zumindest auch aus finanziellen Gründen nicht ( fristgemäß ) vorgelegt werden könne, so muss die Fahrerlaubnisbehörde diesen Hinweisen weiter nachgehen, sei es etwa durch die Anforderung von Nachweisen oder durch die gemeinsame Abklärung von Möglichkeiten, die finanzielle Leistungsfähigkeit und die Belange der Verkehrssicherheit zur Deckung zu bringen. Andernfalls ist der Schluss aus der Nichtvorlage des geforderten Gutachtens auf eine mangelnde Fahreignung gemäß § 11 Abs.8 FeV nicht gerechtfertigt.”

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof: MPU-Anordnung gegen Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis

Dienstag, August 31st, 2010

Hier eine neue Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs:

“1. Der Inhaber einer durch einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union erteilten Tahrerlaubnis darf durch die Behörde des Aufnahmestaats auf seine Fahreignung überprüuft werden, wenn er nach dem Erwerb der ausländischen Fahrerlaubnis nur einmal nachteilig im Straßenverkehr in Erscheinung getreten ist, sofern ein solches Verhalten von einigem Gewicht ist. Ist das der Fall, können auch vor der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis liegende Auffälligkeiten berücksichtigt werden..

2. Auch eine Ordnungswirdrigkeit nach § 24a Abs. I StVG stellt eine Zuwiderhandlung im Sinne des § 13 Satz 1 Nr.2 Buchst. b FeV und eine Auffälligkeit von einigem Gewicht dar, die Anlaß zur Überprüfung der Fahreignung des Inhabers einer EU-Fahrerlaubnis geben kann.”

( Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 19.4.2010, 11 ZB 09.2982 )

Im vorliegenden Fall führte eine Atemalkoholkonzentration von 0,37 mg / l dazu, dass auch weitere Trunkenheitsfahrten, die vor der Erteilung der EU-Fahrerlaubnis lagen, mit einbezogen wurden und zur Anordnung der MPU führten. Inwieweit diese Regelung auf einen Cannabiskonsum übertragen werden können, ist unklar, aber zeigt mal wieder, das die Gerichte aus Süddeutschland sehr einfallsreich sein können, wenn es um den Entzug der Fahrerlaubnis geht.

Neues Urteil des VG Bremen - 2 ng THC Grenze gekippt

Montag, August 30th, 2010

Das Verwaltungsgericht Bremen ( Beschluss vom 26.April 2010 - 5 K 126 / 10 ) zieht die Grenze, bei welcher Kraftfahrzeugführer bei THC-Konsum mit führerscheinrechtlichen Konsequenzen gerechnet werden müssen, neu. Nur leider in die falsche Richtung.

Für einige Zeit wurde die Grenze bei 2,0 ng THC / ml gezogen, nunmehr wird fehlendes Trennungsvermögen zwischen Fahren und Konsum wieder ab 1,0 ng THC / ml angenommen und der Gelegenheitskonsument muß ab diesem oder höheren Werten mit Führerscheinentzug rechnen.

Hier der Originaltext:

“Neuere wissenschaftliche Untersuchungen sprechen gegen die Annahme, dass bei einer THC-Konzentration von unter 2 ng / THC / ml eines Kraftfahrzeugführers noch nicht von einer signifikanten Erhöhung des Risikos einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch die negativen Auswirkungen des Cannabiskonsums auf den Betroffenen auszugehen ist. Im Fall des Führens eines Kraftfahrzeugs mit einem THC-Wert von 1,9 ng / ml ist deshalb von einem mangelnden Trennungsvermögen i.S.d. Ziffer 9.2.2. der Anlage 4 der FeV auszugehen.”

Ähnlich sehen das auch der VGH Mannheim, OVG Münster und OVG Schleswig-Holstein.

Meiner Einschätzung nach ist diese Entwicklung ein Witz, aber danach wird hier nicht gefragt. Im Zweifel gilt also: Auto oder Motorrad stehen lassen, wenn der letzte Konsum weniger als 2 Tage her ist ( und selbst das ist nur ein Richtwert, der keine Sicherheit gewährt ).

Grüne Hilfe Niedersachsen mit eigenem Blog

Montag, Dezember 28th, 2009

Hier findet ihr in Zukunft vor allem aktuelle Rechtsprechung zum Thema Drogen und allerlei mehr, was damit im Zusammenhang steht.
Wenn ihr einen Anwalt benötigt, könnt ihr mich ( Tel: 0152 - 28460
425
) oder jedes andere Regionalbüro anrufen, alle haben die gleichen Daten vorliegen und können Dir kompetente Anwälte aus Deiner Region empfehlen. Alle erforderlichen Kontaktinformationen der Regionalbüros sind rechts aufgelistet.