Verwaltungsgericht Ansbach, Beschluss vom 25.Februar 2010 - AN 10 S 10.00086 -
“Wird im Verwaltungsverfahren mit beachtlichen Darlegungen darauf hingewiesen, dass ein gemäß § 13 S.1 Nr.2 c FeV gefordertes medizinisches Gutachten zumindest auch aus finanziellen Gründen nicht ( fristgemäß ) vorgelegt werden könne, so muss die Fahrerlaubnisbehörde diesen Hinweisen weiter nachgehen, sei es etwa durch die Anforderung von Nachweisen oder durch die gemeinsame Abklärung von Möglichkeiten, die finanzielle Leistungsfähigkeit und die Belange der Verkehrssicherheit zur Deckung zu bringen. Andernfalls ist der Schluss aus der Nichtvorlage des geforderten Gutachtens auf eine mangelnde Fahreignung gemäß § 11 Abs.8 FeV nicht gerechtfertigt.”